ZWEITES FAMILIENENTLASTUNGSGESETZ IN ARBEIT

18.4.2021

In ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition auf eine Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro pro Monat und Kind in dieser Legislaturperiode festgelegt. Den ersten Schritt dieses Plans hattedie Koalition bereits mit der Anhebung des Kindergelds um 10 Euro zum 1. Juli 2019 umgesetzt. Nun folgt der zweite Teil der Kindergelderhöhung, den die Regierung wie beim ersten Schritt mit der turnusmäßigen Anpassung des steuerfreien Existenzminimums an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten kombiniert.Das Bundesfinanzministerium hat dazu den Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ vorgelegt, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2020 verabschiedet hat. Danach muss dieses Zweite Familienentlastungsgesetz vor Ende des Jahres noch Bundestag und Bundesrat passieren. Trotz des hochtrabendenNamens enthält das Gesetz neben der zweiten Stufe der Kindergelderhöhung nur die turnusmäßigen Anpassungen im Steuertarif sowie einige Detailänderungen beim Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge. Im Einzelnen sind das die folgenden Änderungen:

  • Kindergeld:

    Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind.
  • Kinderfreibetrag:

    Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag 2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro – eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
  • Grundfreibetrag:

    Als Folge der Ergebnisse aus dem am 23. September 2020 von der Bundesregierung beschlossenen 13. Existenzminimumbericht wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) angepasst. Für 2021 erhöht sich dieser um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf dann 9.696 Euro, und 2022 beträgt der Anstieg weitere 288 Euro auf dann 9.984 Euro. Dieselben Steigerungen gelten auch beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
  • Grundfreibetrag:

    Als Folge der Ergebnisse aus dem am 23. September 2020 von der Bundesregierung beschlossenen 13. Existenzminimumbericht wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) angepasst. Für 2021 erhöht sich dieser um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf dann 9.696 Euro, und 2022 beträgt der Anstieg weitere 288 Euro auf dann 9.984 Euro. Dieselben Steigerungen gelten auch beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
  • Kalte Progression:

    Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird für die Jahre 2021 und 2022 wie inzwischen üblich der Effekt der „Kalten Progression“  ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben – das entspricht einer Anhebung der Eckwerte um 1,52 % für 2021 und 1,50 % für 2022.
  • Kapitalerträge:

    Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgen zwei klarstellende Änderungen, die allerdings keine wesentlichen Folgen haben, weil sie nur bereits praktizierte Vorgehensweisen klarer festschreiben.
  • Datenabfrage:

    Bisher müssen Banken zumindest einmal jährlich die Kirchensteuerabzugsmerkmale eines Kapitalanlegers beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Künftig soll auch bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (also z. B. bei einer Kontoeröffnung) eine solche Abfrage verpflichtend erfolgen, um die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch die Informationspflicht der Banken gegenüber ihren Kunden geändert, die den Kunden nun nur noch bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht informieren müssen. Darüber hinaus ist ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichend.

Die für 2021 und 2022 vorgesehenen Maßnahmen senken die Last der Steuerzahler um insgesamt rund 11,8 Mrd. Euro im Jahr. In absoluten Beträgen steigt die Besserstellung mit dem Einkommen. In Relation zu den zu zahlenden Steuern profitieren untere und mittlere Einkommen aber stärker als höhere Einkommen.

Bei der Anhörung im Bundestag zum Gesetzentwurf haben mehrere Sachverständige die Entlastung von Familien als zu niedrig bezeichnet. So wies der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass fast 10 Mrd. Euro der mit rund 11,8 Mrd. Euro veranschlagten Jahreswirkung des Entlastungsgesetzes auf ohnehin unerlässliche und verfassungsrechtlich gebotene Anpassungsschritte entfallen würden. Damit entspreche das Gesetzesvorhaben zum Großteil lediglich einem politischen Pflichtprogramm.

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