Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung: Das BFH-Urteil im Überblick

24.7.2026

Anzahlung geleistet, Leistung blieb aus: Steht der Vorsteuerabzug trotzdem?

Wer eine Anzahlung leistet und dafür ordnungsgemäß Umsatzsteuer ausweist, möchte sich auf den Vorsteuerabzug verlassen können – gerade dann, wenn sich ein Geschäft im Nachhinein anders entwickelt als geplant. Genau mit dieser Konstellation hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst und dabei festgelegt, welche Anforderungen eine Anzahlungsrechnung tatsächlich erfüllen muss.

Der Fall: Beteiligung an einem Photovoltaik-Anlagenmodell

Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagenmodell, bei dem eine GmbH & Co. KG Photovoltaikanlagen an Kunden veräußern sollte. Die Kunden wiederum sollten die Anlage zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten verpachten.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin den Vorsteuerabzug für ihre Anzahlungen geltend – geliefert war die Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Das Finanzamt lehnte dies nach einer Außenprüfung ab: Da die Leistung noch nicht erbracht worden sei, habe die Klägerin keine Verfügungsmacht über die Photovoltaikanlage und damit auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer selbst sah das Finanzamt dennoch als geschuldet an, weil sie im Pachtvertrag ausgewiesen war. Einspruch und Klage blieben zunächst überwiegend erfolglos.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Klage im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung liefert jedoch wichtige Leitlinien für die Praxis:

  • Eine Vorauszahlungsrechnung berechtigt grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
  • Sie muss dieselben Pflichtangaben enthalten wie eine "normale" Rechnung. Den Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts muss sie nur dann ausweisen, wenn dieser Zeitpunkt bereits feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
  • Einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt muss die Vorauszahlungsrechnung dagegen nicht enthalten.
  • Eine Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn der Begriff "Vorkasse" nicht verwendet wird. Entscheidend ist allein, dass die Rechnung erkennen lässt, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet wird.

Was das für die Praxis bedeutet

Für die tägliche Rechnungsstellung heißt das: Nicht die Wortwahl entscheidet, sondern der erkennbare Bezug auf eine künftige Leistung. Wer als Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig von einer zukünftigen Leistung ausgehen durfte, kann den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann behalten, wenn die Leistung am Ende tatsächlich nicht erbracht wird.

Unser Rat

Prüfen Sie bei eingehenden wie ausgehenden Anzahlungsrechnungen gezielt, ob der Bezug auf eine künftige Leistung erkennbar ist – unabhängig von der konkreten Formulierung. Gerade bei komplexeren Beteiligungsmodellen lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechnungsangaben, bevor der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Anzahlungsrechnungen rechtssicher gestalten möchten.

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