Dienstwagen zu Hause laden: Was sich bei den Stromkosten 2026 ändert

10.9.2026

Steuerfreier Auslagenersatz bleibt, die Nachweispflicht wird strenger

Wer seinen elektrischen oder teilelektrischen Dienstwagen auch zu Hause lädt und dafür selbst Stromkosten trägt, kann sich diese vom Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin steuerfrei erstatten lassen. Ab dem Jahr 2026 gelten dafür jedoch neue Regeln: Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Schreiben insbesondere zur neuen Strompreispauschale geäußert.

Die rechtliche Grundlage bleibt bestehen

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten weiterhin einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Zum Nachweis der entstandenen Kosten hat die Finanzverwaltung die bisherigen monatlichen Pauschalen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für selbst getragene Stromkosten lohnsteuerfrei erstatten konnte, ab 2026 durch eine auf die geladene Strommenge anzuwendende Stromkostenpauschale ersetzt (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, BStBl 2025 I S. 1929).

Neu ab 2026: Einzelnachweis per Stromzähler zwingend erforderlich

Für einen steuerfreien Ersatz müssen ab 2026 zwingend Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Strommenge für den Dienstwagen mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler, etwa an der Wallbox oder fahrzeugintern. Dieser Zähler muss dabei nicht eichrechtskonform sein.

Zur Strompreisermittlung stehen ab sofort zwei Wege offen:

Weg 1: Nachweis der tatsächlichen Stromkosten

Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohnehin direkt ausgelesen werden kann, etwa über eine fahrzeuginterne Erfassung und Zuordnung der Strommenge. Die ermittelte Strommenge wird anschließend mit dem individuellen Strompreis multipliziert.

Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Eine Einspeisung durch eine private Photovoltaikanlage bleibt dabei aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

Weg 2: Vereinfachung durch die Strompreispauschale

Eine zentrale Neuerung ist die Möglichkeit, statt individueller Berechnungen eine pauschale Methode zu nutzen. Dabei kann in allen Anwendungsfällen, einschließlich dynamischem Stromtarif und privater Photovoltaikanlage, der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen).

Maßgeblich für das gesamte Wirtschaftsjahr ist dabei der für das erste Halbjahr des vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen, bezogen auf einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.

Wahlrecht gilt einheitlich fürs ganze Wirtschaftsjahr

Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Wird die Strompreispauschale gewählt, sind damit sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Ab wann die neuen Regeln gelten

Die neuen Regelungen treten für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Bis zum 31.7.2026 ist es jedoch zulässig, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften zu verfahren.

Unser Rat

Wer einen elektrischen oder teilelektrischen Dienstwagen zu Hause lädt, sollte frühzeitig einen geeigneten Stromzähler einrichten und sich für das jeweilige Wirtschaftsjahr bewusst zwischen Einzelnachweis und Strompreispauschale entscheiden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die für Ihre Situation günstigere Methode zu ermitteln und die Nachweise rechtssicher zu dokumentieren.

Quellen

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