Nettolohnoptimierung: Diese Vergütungsbausteine sparen Steuern und Beiträge

17.9.2026

Mehr Netto vom Gehalt, ohne die Lohnkosten unnötig zu erhöhen

Nicht jeder Vergütungsbestandteil muss voll versteuert und verbeitragt werden. Zahlreiche Benefits sind ganz oder teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden. Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, welche Regeln dabei jeweils greifen. Sie ist nicht abschließend.

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Wichtig zu wissen, bevor Sie Benefits umstellen

Die Aufzählung ist in Vergütungsbestandteile ohne und mit Umwandlungsmöglichkeit sowie in Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse gegliedert. Vergütungsbestandteile ohne Umwandlungsmöglichkeit, also mit sogenannter Zusätzlichkeitsvoraussetzung, können nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerbegünstigt gewährt werden. Dabei ist auch zu unterscheiden, ob die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für die Lohnsteuer oder für die Sozialversicherung gilt. Teilweise erfordern Vergütungsbestandteile lohnsteuerrechtlich keine Zusätzlichkeit, während sie sozialversicherungsrechtlich dennoch gefordert wird.

Wichtig: Nicht in dieser Übersicht enthalten sind die Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung, etwa die Änderung des Arbeitsvertrags, Rückfallklauseln oder ein Tarifvorbehalt, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Entgeltumwandlung.

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1. Vergütungsbestandteile mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

  • Betriebliche Altersvorsorge für Geringverdiener: Norm: § 100 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine und Geldkarten) im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze: Norm: § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG / § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Jobtickets: Norm: § 3 Nr. 15 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Kindergartenzuschüsse (betragsmäßig unbegrenzt): Norm: § 3 Nr. 33 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Kurzfristige Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bis 600 EUR und die Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang (betragsmäßig unbegrenzt): Norm: § 3 Nr. 34a EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Kurzfristige Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bis 600 EUR und die Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang (betragsmäßig unbegrenzt): Norm: § 3 Nr. 34a EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und Zuschüsse zur Internetnutzung zur privaten Nutzung: Norm: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. Folge: Pauschalierung mit 25 % / Beitragsfreiheit.
  • Übereignung von Diensträdern und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (unter 25 km/h): Norm: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. Folge: Pauschalierung mit 25 % / Beitragsfreiheit.
  • Überlassung von Diensträdern und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (unter 25 km/h): Norm: § 3 Nr. 37 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox): Norm: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG / § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV. Folge: Pauschalierung mit 25 % / Beitragsfreiheit.
  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr): Norm: § 3 Nr. 15 EStG / § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln, z. B. arbeitnehmereigenem Pkw: Norm: § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. Folge: Pauschalierung mit 15 % / Beitragsfreiheit.
  • Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge bis 600 EUR: Norm: § 3 Nr. 34 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.

2. Vergütungsbestandteile ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung

  • Betriebliche Altersversorgung (bAV) bis 8 % (Lohnsteuer) bzw. 4 % (SV) der BBG in der Rentenversicherung: Norm: § 3 Nrn. 56, 63, 63a EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • E-Dienstwagen und E-Bikes über 25 km/h (mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht): Norm: § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG / § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV. Folge: Steuer- und Beitragsvorteil durch Sachbezug.
  • Erholungsbeihilfen bis jährlich 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR pro Kind: Norm: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. Folge: Pauschalierung mit 25 % / Beitragsfreiheit.
  • Essenszuschuss / Restaurantschecks (Steuervorteil durch Sachbezug, Ansatz mit dem Sachbezugswert): Norm: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. Folge: Pauschalierung mit 25 % / Beitragsfreiheit.
  • Jobtickets und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Norm: § 40 Abs. 2 Satz 2–4 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. Folge: Pauschalierung mit 15 % oder 25 % / Beitragsfreiheit.
  • Rabattfreibetrag bis 1.080 EUR pro Jahr (vom Arbeitgeber hergestellte Waren): Norm: § 8 Abs. 3 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.
  • Werkswohnungen: 1/3 der ortsüblichen Miete bei Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber: Norm: § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG / § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit.

3. Vergütungsbestandteile mit abweichender Zusätzlichkeitsvoraussetzung

  • Berufskleidung und (pauschale) Reinigungskosten: Norm: § 3 Nr. 31 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt.
  • Private Nutzung arbeitgebereigener Datenverarbeitungsgeräte und Software: Norm: § 3 Nr. 45 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt.
  • Vermögensbeteiligung / Mitarbeiterkapitalbeteiligung bis 2.000 EUR pro Jahr: Norm: § 3 Nr. 39 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt.
  • Weiterbildungsleistungen ohne überwiegenden Belohnungscharakter: Norm: § 3 Nr. 19 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt.
  • Werkzeuggeld: Norm: § 3 Nr. 30 EStG / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Folge: Steuerfreiheit / Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt.

4. Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse

  • Aufmerksamkeiten: Norm: R 19.6 LStR, H 19.6 LStH. Folge: Nicht steuerbar*.
  • Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender Berufsbekleidung, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht: Norm: H 19.3 LStH. Folge: Nicht steuerbar*.
  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen, die der Belegschaft als Gesamtheit zur Verfügung gestellt werden: Norm: H 19.3 LStH. Folge: Nicht steuerbar*.
  • Unentgeltliche oder verbilligte Parkplatzgestellung: Norm: § 3 Nr. 50 EStG; OFD Frankfurt, Urteil v. 18.3.2003, S 2334 A – 18 – St II 30. Folge: Nicht steuerbar*.

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Unser Rat

Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Prüfung. Ob ein Benefit im Einzelfall wirklich steuer- und beitragsfrei bleibt, hängt zusätzlich von Voraussetzungen ab, die hier nicht aufgeführt sind, etwa Anpassungen im Arbeitsvertrag oder sozialversicherungsrechtliche Vorgaben bei der Entgeltumwandlung. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Vergütungsbausteine für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden am meisten bringen.

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