Wer als Selbstständiger einen Firmenwagen überwiegend betrieblich nutzt und die Privatnutzung sauber über die 1 %-Regel versteuert, geht oft davon aus, dass damit auch die Fahrten zwischen Wohnung und eigenem Büro problemlos als Betriebsausgabe zählen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass das nicht automatisch so ist und warum der Begriff "Betriebsstätte" dabei entscheidend ist.
Der Kläger war in den Streitjahren als selbstständiger Vermittler tätig, erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb und beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten. Für ein Fahrzeug im Betriebsvermögen führte er kein Fahrtenbuch, sodass die private Nutzung nach der 1 %-Regelung versteuert wurde: Der private Nutzungsanteil wird dabei pauschal anhand eines Prozentsatzes des inländischen Listenpreises angesetzt, ohne genaue Aufteilung der einzelnen Fahrten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die erklärten Betriebsausgaben für den Pkw: konkret die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, die der Unternehmer nach der 0,03-%-Methode (0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer) berechnet hatte. Grundlage für die Kürzung war § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wonach solche Fahrten nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat die Klage abgewiesen und die Kürzung bestätigt. Grundsätzlich dürfen die Kosten für Fahrten eines Selbstständigen zwischen Wohnung und festem Büro den Gewinn nicht oder nur sehr eingeschränkt mindern, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sind beide Bedingungen erfüllt, dürfen die zusätzlich angesetzten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro aus der 0,03-%-Regel den Gewinn nicht mindern, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Dieser "Mehrbetrag" ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Maßgeblich ist dabei der Begriff der "Betriebsstätte", also der feste Ort, von dem aus der Selbstständige sein Unternehmen führt, etwa sein Büro. Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte", der für Arbeitnehmer relevant ist, spielt für Selbstständige dagegen keine Rolle.
Im konkreten Fall wurde das Büro des Klägers zu Recht als seine einzige Betriebsstätte angesehen. Damit greift für seine Fahrten zwischen Wohnung und Büro das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Die entsprechenden Kosten sind nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Prüfen Sie bei betrieblich genutzten Fahrzeugen nicht nur den Nutzungsanteil und die Versteuerung der Privatnutzung, sondern auch, wie Ihre Betriebsstätte steuerlich einzuordnen ist. Gerade bei Fahrten zwischen Wohnung und festem Büro lohnt sich ein genauer Blick auf die Berechnung, bevor Sie den vollen Betrag als Betriebsausgabe ansetzen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Fahrzeugkosten steuerlich korrekt einordnen möchten.