Geldgeschenke zu Feiertagen gehören für viele Familien selbstverständlich dazu – und gelten steuerlich häufig als unproblematisch. Doch ab welcher Höhe hört ein Geschenk auf, "üblich" zu sein? Genau diese Frage hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jetzt für ein Ostergeschenk von 20.000 EUR beantwortet – mit einer Entscheidung, die für großzügige Familien relevant werden kann.
Geld- und Sachgeschenke können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht vor, dass sogenannte "übliche Gelegenheitsgeschenke" nicht besteuert werden – etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Feiertagen wie Ostern. Wann ein Geschenk noch als "üblich" gilt, ist gesetzlich allerdings nicht genau festgelegt.
Im entschiedenen Fall erhielt ein heute 60-jähriger Mann von seinem Vater zu Ostern 2015 ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 EUR. Der Vater hatte seinem Sohn über viele Jahre hinweg mehrfach hohe Geldbeträge zwischen 10.000 und 100.000 EUR geschenkt. Insgesamt beliefen sich die Schenkungen bis 2017 auf rund 610.000 EUR – und lagen damit deutlich über dem für Kinder geltenden steuerlichen Freibetrag bei der Schenkungsteuer von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren.
In seiner Steuererklärung behandelte der Sohn mehrere dieser Zuwendungen als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Das zuständige Finanzamt sah das Ostergeschenk jedoch nicht mehr als üblich an und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 EUR fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Gericht stellte klar: Der Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenks ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen – nicht nach den Vermögensverhältnissen von Schenker oder Beschenktem. Würde man Letzteres berücksichtigen, könnten wohlhabende Familien deutlich höhere Beträge steuerfrei übertragen als weniger vermögende Haushalte. Das verstieße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern nicht mehr als üblich anzusehen – und damit steuerpflichtig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort soll geklärt werden, welcher Maßstab für die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken künftig maßgeblich ist.
Wer regelmäßig größere Geldgeschenke innerhalb der Familie plant, sollte den Freibetrag von 400.000 EUR pro Kind innerhalb von zehn Jahren im Blick behalten – und einzelne Zuwendungen nicht vorschnell als "übliches Gelegenheitsgeschenk" einstufen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Schenkungen innerhalb der Familie steuerlich sauber zu planen.